§
1 - Name und Sitz des Vereins
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| Der Verein führt den Namen Schützenverein
Finkenstein Bittenbrunn - Laisacker und hat seinen Sitz
in 86633 Bittenbrunn - Laisacker und ist in das
Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist politisch,
rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des
bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen
Satzung an. |
§
2 - Zweck des Vereins
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| Der Verein will seine Mitglieder zu
gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen
vereinigen und das sportliche Schießen fördern und
pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar
sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine
Geschäftsführung. Damit ist er gemeinnützig im Sinne
der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen
Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse
ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. |
§
3 - Geschäftsjahr
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| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§
4 - Aufnahme von Mitgliedern
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| Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Mitglied kann nur werden, wer das 10. Lebensjahr
vollendet hat. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an
das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vereinsausschuß. Ein zurückgewiesenes
Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht
erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise
um den Verein verdient gemacht haben, können von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag das Ausschusses zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
§
5 - Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt. Er kann jederzeit durch
schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt
gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende
eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die
Beiträge und sonstigen Leistungen für das
laufende Jahr voll zu entrichten.
- durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung
der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten
sportlichen Regeln und grober Verletzung von
Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens
und der Intressen des Vereins.
Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer
rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, er
muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen
eines Verbrechens.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß.
Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst
Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Das betroffene Mitglied kann gegen einen
Ausschließungsbeschluß zur nächsten
Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und
Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht
zurückgewährt.
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§
6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
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- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teil- zunehmen und
von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu
machen
- Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach
besten Kräften zu fördern und die von der
Vereinsleitung erlassenen notwendigen
Anordnungen, vor allem die zur Durchführung
eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs; sowie
jeweils im Interesse des Vereins gelegene
Empfehlungen zu befolgen.
- Sportliches und ehrliches Verhalten beim
Schießen ist wesentlicher Grundsatz der
Mitgliedschaft
- Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages
gehört ebenfalls zu den Pflichten der
Mitglieder.
- Ehrenmitglieder genießen die Rechte der
ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
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§
7 - Beiträge der Mitglieder
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| Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen
Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen
Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle
Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden
Vereinsaufwandes. |
§
8 - Organe des Vereins, Vereinsleitung
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Die Organe des Vereins sind:
- Das Schützenmeisteramt,
- Der Vereinsausschuß,
- Die Mitgliederversammlung.
zu 1: Das Schützenmeisteramt besteht aus dem
1. und 2. Schützenmeister, dem 1. Schatzmeister, dem 1.
Schriftführer und dem 1. Sportwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das
Schützenmeisteramt.
Es besteht Einzelvertretungsbefugnis bezüglich dem 1.
und 2. Schützenmeister. Der 1. Schatzmeister, der 1.
Schriftführer und der 1. Sportwart sind jeweils nur mit
einem Schützenmeister vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit
einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im
Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
zu 2: Der Ausschuß besteht aus dem
Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der
Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der 'Verein mehr
als 50 Mit- glieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder,
erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der
Mitgliederstand am Tage der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern der
Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt
in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das
Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in
den von der Satzung vorgesehenen Fällen ( Aufnahme und
Ausschluß von Vereinsmitgliedern ) gebunden. Der
Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister
einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die
Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den
Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der
Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu
führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten
entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom
Verein getragen.
Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
zu 3: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt
einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister
durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch
die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tages- ordnung, einberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf
folgende Punkte:
- Entgegennahme der Berichte
- des 1. Schützenmeisters über das
abgelaufene Geschäftsjahr,
- des Kassiers über die Jahresrechnung,
- der Rechnungsprüfer,
- des Sportwartes.
- Entlastung des Schützenmeisteramtes.
- Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder
des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses,
Wahl der Rechnungsprüfer.
- Genehmigung des Haushaltsvorschlages und
Festlegung des Jahresbeitrages.
- Satzungsänderungen.
- Verschiedenes.
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie
mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich
beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden, spätere
nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter
über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung
des Schützenmeisteramtes richten und über die
Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen
Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie
ordnungsgemäß ein- berufen wurde. Sie entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4
Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den
wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten
Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift
anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter
gegenzu- zeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche
Mititgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen
vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie
haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund
der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber
schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu
berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind
bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim
Schützenmeister- amt das Verlangen stellt.
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§
9 - Auflösung des Vereins
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Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens
hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zweckes des
Vereins nach § 2 in nicht mehr gemeinnützigen Aufgaben
ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch
vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung
treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so
lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke
wieder der Verwendung zugeführt werden kann.
Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall
des bisherigen Verwendungszweckes. |
Bittenbrunn,
den 13. Juli 1974 und 19. Oktober 1974
Vorstehender Verein und dessen Satzung wurde am 27.
November 1974
unter VR 360 ins Vereinsregister beim Amtsgericht
Neuburg/Donau eingetragen.
86633 Neuburg / Donau, den 27. November 1974
Amtsgericht: gez. PROTT ( P r o t t ) Rechtspfleger
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