Satzung unseres Vereines

§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützenverein Finkenstein Bittenbrunn - Laisacker und hat seinen Sitz in 86633 Bittenbrunn - Laisacker und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Damit ist er gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 - Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag das Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
  2. durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Intressen des Vereins.

Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teil- zunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs; sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
  3. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft
  4. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
  5. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 7 - Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
§ 8 - Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
  1. Das Schützenmeisteramt,
  2. Der Vereinsausschuß,
  3. Die Mitgliederversammlung.

zu 1: Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem 1. Schatzmeister, dem 1. Schriftführer und dem 1. Sportwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Schützenmeisteramt.
Es besteht Einzelvertretungsbefugnis bezüglich dem 1. und 2. Schützenmeister. Der 1. Schatzmeister, der 1. Schriftführer und der 1. Sportwart sind jeweils nur mit einem Schützenmeister vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
zu 2: Der Ausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der 'Verein mehr als 50 Mit- glieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen ( Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern ) gebunden. Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
zu 3: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tages- ordnung, einberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

  1. Entgegennahme der Berichte
    1. des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    2. des Kassiers über die Jahresrechnung,
    3. der Rechnungsprüfer,
    4. des Sportwartes.
  2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
  3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer.
  4. Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
  5. Satzungsänderungen.
  6. Verschiedenes.

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden, spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß ein- berufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzu- zeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mititgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeister- amt das Verlangen stellt.

§ 9 - Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zweckes des Vereins nach § 2 in nicht mehr gemeinnützigen Aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann.
Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Verwendungszweckes.
Bittenbrunn, den 13. Juli 1974 und 19. Oktober 1974
 
Vorstehender Verein und dessen Satzung wurde am 27. November 1974
unter VR 360 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Neuburg/Donau eingetragen.
 
86633 Neuburg / Donau, den 27. November 1974
 
Amtsgericht: gez. PROTT ( P r o t t ) Rechtspfleger